Satzung des Sportverbandes Nordhorn
Nordhorn, den 08.02.91
Satzung des Sportverbandes Nordhorn • Nordhorn, den 08.02.91
§ 1 Name und Sitz
Der Verband führt den Namen „Sportverband Nordhorn“. Er hat seinen Sitz in Nordhorn. Der Verband trug bislang den Namen „Stadtverband für Leibesübungen der Stadt Nordhorn“. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgaben des Verbandes
I. Der Verband fördert insbesondere
1. Maßnahmen, die auf einer Abstimmung zwischen dem Verband, der
Verwaltung und dem Rat der Stadt Nordhorn beruhen,
2. Maßnahmen, die der Zusammenarbeit der Vereine untereinander dienen,
3. Maßnahmen, die auf eine wirtschaftliche Abwicklung des Sportbetriebes
gerichtet sind.
II. Der Verband betreibt insbesondere
1. Maßnahmen, die geeignet sind, bei der Stadt, dem Kreis und dem Land
diejenigen Finanzierungshilfen zu erhalten, die notwendig sind, um den
Sportbetrieb der einzelnen Vereine zu fördern,
2. Maßnahmen, die auf eine höchstmögliche Ausnutzung der vorhandenen
Sportanlagen gerichtet sind.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Verbandes kann jeder auf dem Gebiete des Sportes tätige Verein werden, sofern er dem
Landessportbund als ordentliches Mitglied angehört und dessen Mitglieder eine im Nordhorner
Sportverband bisher nicht ausgeübte Sportart betreiben, es sei denn, es handelt sich um einen
Zusammenschluss mit einem bisherigen Mitglied unter einem neuen Namen oder einer
Auffanggründung.
2. Der Antrag auf Aufnahme erfolgt durch schriftliche Anmeldung bei der Geschäftsführung des Verbandes.
Über die Aufnahme beschließt die Mitgliederversammlung des Verbandes. Dem Antrag ist eine
Erklärung über die Zahl der aktiven und passiven Mitglieder, sowie die Satzung beizufügen.
§ 4 Pflichten der Mitgliede
Die Mitglieder verpflichten sich,
1. an der Mitgliederversammlung mit zwei, mindestens jedoch mit einem Mitglied ihres engeren
Vorstandes teilzunehmen. Ein Verein kann auch auf Antrag ausgeschlossen werden, wenn er dreimal
nacheinander an den Sitzungen des Sportverbandes Nordhorn nicht teilnimmt.
2. Anträge der Vereine sind an die Stadt Nordhorn nur über den Sportverband Nordhorn einzureichen.
§ 5 Organe
Organe des Verbandes sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus Mitgliedern des Verbandes und ist mindestens zweimal im
Kalenderjahr von dem Vorstand einzuberufen.
Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn
a) der Vorstand dieses für erforderlich hält oder
b) mindestens sechs Mitglieder (Vereine) einen entsprechenden Antrag schriftlich gestellt haben.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.
3. In der Mitgliederversammlung des neuen Jahres, zu der mindestens 14 Tage vorher schriftlich geladen
werden muß, entscheidet die Mitgliederversammlung über
a) die Wahl und Entlastung der Vorstandsmitglieder,
b) die Feststellung des Jahresberichts,
c) die Richtlinien zur Durchführung des Geschäftsablaufes.
4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für die Änderung der
Satzung und die Auflösung des Verbandes ist 4/5-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Jedes Mitglied mit bis zu 500 Vereinsmitgliedern hat eine Stimme, mit bis zu 1000 Vereinsmitgliedern
hat zwei Stimmen, mit über 1000 Vereinsmitgliedern drei Stimmen. Jedes Vorstandsmitglied hat eine
Stimme.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Geschäftsführer,
d) dem Jugendwart.
Die Vorstandsmitglieder unter a) bis c) vertreten den Stadtverband im Sportausschuß des Stadtrates. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertrtenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet. Bei Abstimmungen des Vorstandes entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Stimme des Stellvertreters. Der Vorstand ist berechtigt, für ausscheidende Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Jahreshauptversammlung kommissarisch Ersatzvorstandsmitglieder zu ernennen.
§ 8 Ausschüsse
Der Vorstand sowie die Mitgliederversammlung können Ausschüsse bilden und ihnen Aufgaben übertragen.
§ 9 Beiträge
Beiträge werden solange nicht erhoben, als von der Stadt eine kostendeckende Verwaltungspauschale gezahlt wird.
§ 10 Austritt
1. Der Austritt aus dem Verband ist zu jeder Zeit möglich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist.
2. Die Austrittserklärung hat beim Vorstand des Verbandes durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen
3. Die Austrittserklärung ist vom Vorstand allen Mitgliedern auf der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
§ 11 Nichtigkeit
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung aus irgendwelchen Gründen nichtig sein oder nichtig werden, so werden die übrigen Bestimmungen der Satzung hierdurch nicht berührt.
§ 12 Auflösung
Die Mitgliederversammlung des Verbandes kann die Auflösung des Verbandes beschluießen. Sie tritt automatisch ein, wenn mehr als 2/3 der zahlenmäßig dem Verband angehörenden Vereine ihre Mitgliedschaft gekündigt haben.
§ 13 Änderungen oder Ergänzungen
Etwa verlangte Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung sind beim Vorstand schriftlich einzureichen. Der Vorstand des Verbandes hat Änderungs- oder Ergänzungsanträge der Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen.
Die vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 03.Dezember 1990 verabschiedet und auf der Mitgliederversammlung am 22.März 2004 in § 3 (1) geändert.
Nordhorn, den 23. März 2004
1.Vorsitzender - Geschäftsführer